Notwendigkeit der Erdung eines leitfähigen Kabelkanals mit Schukosteckdose?

Notwendigkeit der Erdung eines leitfähigen Kabelkanals mit Schukosteckdose?

Im folgenden Beispiel wurde ein metallener Kabelkanal im Raum installiert. Die dort installierten Schukosteckdosen werden über einen Stecker angeschlossen. Hierfür ist die Leitung vom Typ NYM abzumanteln. Allerdings verfügt der vom Hersteller der Schukosteckdose mitgelieferte Stecker über keine Leitungseinführung, sodass die basisisolierten Leiter der Mantelleitung ohne doppelte Isolierung im Kabelkanal liegt. Hier stellt sich mal wieder die typische Frage nach der Notwendigkeit einer wirksamen Erdverbindung des Kabelkanals. 

 

Marc Fengel


Hinweis zum Beitrag: Dieser Beitrag stellt meine persönliche Meinung auf Basis der angegebenen Quellen dar. Die Ausführungen stellen lediglich eine Möglichkeit dar, den Sachverhalt zu beurteilen. Es gibt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In keinem Fall ersetzt dieser Beitrag eine ordentliche Planung und Entbindet nicht vor weiteren gesetzlichen und privatrechtlichen Obliegenheiten.  


 

Ausgangslage:

  • Anschlussstecker der Steckdosen wird mit basisisolierten Leitern angefahren
  • Die Mantelleitung (NYM) ist ohne Anschlussdose abgemantelt und am Stecker angeschlossen
  • Der Kanal wird nicht durch Räume durchgeführt
  • Der metallene Kabelkabelkanal im Raum ist nicht mit dem Schutzleiter verbunden

Steckdosenstromkreise (Endstromkreise) sind nach DIN VDE 0100-410 mit einem Basisschutz (Schutz gegen direktes Berühren), einem Fehlerschutz (Schutz bei indirektem Berühren) und einem zusätzlichen Schutz ausgestattet. Als Fehlerschutz findet hier der Schutz durch automatische Abschaltung im Fehlerfall gemäß den Anforderungen nach DIN VDE 0100-410 411.4 (TN-Systeme) Anwendung. Der Schutz gegen elektrischen Schlag besteht grundsätzlich aus einer Kombination aus Basisschutz- und Fehlerschutzvorkehrung.

Die Anforderungen an den Schutz gegen elektrischen Schlag sind in der Norm DIN EN 61140 (VDE 0140-1) festgelegt. Demnach sind Körper elektrischer Betriebsmittel nach VDE 0140-1 7.3.3 mit einer Schutzleiterklemme zu verbinden. Leitfähige Teile, die berührt werden können, sind keine Körper (elektrischer Betriebsmittel), falls sie von gefährlichen aktiven Teilen sicher getrennt sind, und müssen demnach nicht zwangsläufig mit dem Schutzleiter verbunden sein.

Eine sichere Trennung setzt nach DIN VDE 0140-1 3.24 eine gegenseitige Trennung von Stromkreisen u.a. mittels doppelter oder Verstärkter Isolierung voraus. Eine sichere Trennung zwischen einem Stromkreis und anderen Stromkreisen muss nach DIN VDE 0140-1 5.4.3 erreicht werden durch eine Kombination aus Basisisolierung und zusätzlicher Isolierung, z.B. doppelte Isolierung oder einer verstärkten Isolierung. Die Isolierung muss jeweils für die höchste vorkommende Spannung bemessen sein.

Die Leitung vom Typ NYM stellt mit der Isolierung der basisisolierten Leiter und der Isolierung des Leitungsmantels sozusagen ein Betriebsmittel der Schutzklasse 2 dar. Basisschutz und Fehlerschutz sind demnach für das „Betriebsmittel Leitung“ gegeben. Die Mantelleitung, verlegt im leitfähigen Kabelkanal, erfüllt durch die doppelte Isolierung (Leiter und Mantel) die Anforderung an die Schutzmaßnahme Schutz durch doppelte oder verstärkte Isolierung. Weitere Maßnahmen zur Erreichen des Schutzes gegen elektrischen Schlag sind demnach nicht notwendig.

Der abgemantelte Teil der Leitung verfügt in diesem Abschnitt bis zur Einführung in die Betriebsmittel (Anschlussstecker) ausschließlich über eine wirksame Basisisolierung. Eine doppelte Isolierung als Basisschutz und Fehlerschutz durch die Basisisolierung der Leiter und einer Isolierung durch die Luftstrecke zwischen basisisolierten Leitern und dem Kanal ist unzulässig, da beides Maßnahmen zum Erreichen des Basisschutzes zulässig sind. Eine wirksame Fehlerschutzvorkehrung (doppelte Isolierung) fehlt. Demnach ist der Schutz gegen elektrischen Schlag nach DIN VDE 0100-410 Abs. 412 ist unwirksam.

Ein Fehlerschutz ist aufgrund des abgemantelten Leitungsabschnitt herzustellen. Hierfür kann die Schutzmaßnahme – Schutz durch Potentialausgleich- angewendet werden. Nach DIN VDE 0140-1 6.4 besteht diese aus einer festen Basisisolierung (5.2.2.1) und einem Schutzpotentialausgleich (5.3.3) für den Fehlerschutz. Demnach stellt die Verbindung mit Erdpotential eine Abhilfemaßnahme dar.