Prüfung der elektrischen Ausrüstung von Maschinen

Prüfung der elektrischen Ausrüstung von Maschinen

Wie ist die elektrische Ausrüstung einer Maschine einzustufen? Mit dieser Fragestellung sind Betreiber im Rahmen des Arbeitsschutzes vermehr konfrontiert. Dieser Beitrag gibt Ihnen einen Überblick, wie eine Maschine aus Sicht der elektrischen Sicherheit einzustufen ist und welche Normen als Bewertungskriterien zu beachten sind.

Marc Fengel


Hinweis zum Beitrag: Dieser Beitrag stellt meine persönliche Meinung auf Basis der angegebenen Quellen dar. Die Ausführungen stellen lediglich eine Möglichkeit dar, den Sachverhalt zu beurteilen. Es gibt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In keinem Fall ersetzt dieser Beitrag eine ordentliche Planung und Entbindet nicht vor weiteren gesetzlichen und privatrechtlichen Obliegenheiten.  


 

Wie Maschinen einzustufen sind und auf welcher Grundlage die Prüfung durchzuführen ist

Nach DGUV VORSCHRIFT 3 (FRÜHER BGV A3) §5 Absatz 1 Nr. 2 sind elektrische Anlagen und Betriebsmittel zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes wiederholt zu prüfen. Die Durchführung bzw. die Veranlassung zu Durchführung solcher Prüfungen obliegt dem Betreiber. Unter ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln werden fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel verstanden, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können. Gemäß DGUV VORSCHRIFT 3 (FRÜHER BGV A3)  Anhang 3 – Elektrotechnische Regeln- sind für das Inverkehrbringen und für die erstmalige Bereitstellung von Arbeitsmitteln, das sind Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden, sind die Rechtsvorschriften anzuwenden, durch die die einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien auf der Grundlage des Artikel 95 des EG-Vertrages in deutsches Recht umgesetzt werden anzuwenden. Demnach sind Maschinen gemäß DGUV VORSCHRIFT 3 (FRÜHER BGV A3) als ortsfeste elektrische Arbeits- und Betriebsmittel einzustufen. Somit findet die Prüfung von Maschinen gemäß DGUV VORSCHRIFT 3 (FRÜHER BGV A3) Anwendung. Gemäß DGUV VORSCHRIFT 3 (FRÜHER BGV A3) Anhang 3 – Elektrotechnische Regeln- findet die Norm DIN VDE 0105-100 Betrieb elektrischer Anlagen Anwendung. Der Anwendungsbereich der DIN VDE 0105-100 –Betrieb elektrischer Anlagen- Absatz 1 beschreibt die Anforderungen für ein sicheres Bedienen von Arbeiten an, mit oder in der Nähe von elektrischen Anlagen. Die Anforderungen gelten für alle Bedienungs-, Arbeits- und Wartungsverfahren. Der Zweck der Prüfungen nach DIN VDE 0105-100 Absatz 5.3.3.1 besteht in dem Nachweis, dass eine elektrische Anlage den Sicherheitsvorschriften und den Errichtungsnormen entspricht.

Nach dem Vorwort der DIN VDE 0105-100 ist zudem die Betriebssicherheitsverordnung (BG Blatt Nr. 70 vom 27. September 2002) zu beachten. Aufgrund DGUV VORSCHRIFT 3 (FRÜHER BGV A3) Anhang 3 ist demnach eine Maschine als eine ortsfeste elektrische Anlage zu betrachten. Aufgrund DIN VDE 0105-100 Absatz 5.3.3.1 findet demnach die Errichtungsnorm DIN EN 60204 Sicherheit von Maschinen –Elektrische Ausrüstung von Maschinen –Teil 1: Allgemeine Anforderungen (VDE 0113-1) als Bewertungskriterium Anwendung.

 

Welche Prüfungen durchzuführen sind und welche Bewertungskriterien hinzuzuziehen sind

Grundsätzlich sind Wiederholungsprüfung nach VDE 0105-100 durchzuführen. Die Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen der ortsfesten elektrischen Anlagen, darunter fallen auch Maschinen, ist durch besichtigen, Erproben und Messen in den Absätzen 5.3.101.1, 5.3.101.2 und 5.3.101.3 beschrieben. Nach VDE 0105-100 Absatz 5.3.101.2 sind u.a. bei wiederkehrenden Prüfungen folgende Erprobungen auf Wirksamkeit durchzuführen:

  • Erproben der Isolationsüberwachungsgeräte, RCD- und FU-Schutzeinrichtungen
  • Erproben von Stromkreisen, die der Sicherheit dienen, wie z.B. Schutzrelais, NOT-Ausschaltungen und Verriegelungen
  • Erproben der erforderlichen Melde- und Anzeigeeinrichtungen, wie z.B. Rückmeldungen von Schaltstellungsanzeigen, Meldeleuchten und Signalgeber

Aufgrund DIN VDE 0105-100 Absatz 5.3.3.1 findet zudem für Maschinen die Errichtungsnorm DIN EN 60204 Sicherheit von Maschinen –Elektrische Ausrüstung von Maschinen –Teil 1: Allgemeine Anforderungen (VDE 0113-1) als Bewertungskriterium Anwendung. In der DIN EN 60204 Absatz 18 –Prüfungen- sind die zu prüfenden Punkte aufgelistet. Diese gelten gemäß DIN EN 60204 Absatz 18.1, sofern für die Maschine keine einschlägige Produktnorm existiert. Dort sind demnach die Punkte a), b) und f) der elektrischen Ausrüstung zu prüfen und müssen als Bewertungskriterien zu Prüfung hinzugezogen werden. Optional können die Punkte c) bis e) mit geprüft werden. Diese Punkte umfassen im Detail folgende Prüfungen:

  1. Überprüfung der technischen Dokumentation auf Übereinstimmung mit der elektrischen Ausrüstung der Maschine
  2. Prüfung des Schutzes bei indirektem Berühren
    • Durchgängigkeit der Schutzleiter
    • Überprüfung der Impedanz der Fehlerschleife und der Eignung der zugeordneten Überstrom-Schutzeinrichtungen
  3. Prüfung des Isolationswiderstands
  4. Spannungsprüfung
  5. Prüfung des Schutzes gegen Restspannung
  6. Funktionsprüfung (Stromkreise für die elektrische Sicherheit z.B. Erdschlussüberwachungen)

Quellen

  • DGUV VORSCHRIFT 3 (FRÜHER BGV A3) elektrische Anlagen und Betriebsmittel
  • VDE 0105-100 Betrieb elektrischer Anlagen
  • DIN EN 60204 (VDE 0113-1) Sicherheit von Maschinen – Elektrische Ausrüstung von Maschinen – Teil 1: Allgemeine Anforderungen

 

 

 

neue Anforderungen an den Schutz gegen elektrischen Schlag

Die neue DIN VDE 0100-410 tritt im Oktober 2018 verbindlich in Kraft. Sie löst die bisher gültigen Normen DIN VDE 0100-410: 2007-06 und DIN VDE 0100-739: 1998-06 mit der Übergangsfrist bis zum 07.07.2020 ab.

Neben der Überarbeitung und Sortierung der einzelnen Absätze wurden im wesentlichen u.a. folgende Punkte neu gefasst:

  • Schutzeinrichtungen für die automatische Abschaltung im Fehlerfalle müssen zum Trennen geeignet sein,
  • für Steckdosen bis einschließlich 63A gelten die Abschaltzeiten nach Tabelle 41.1, zuvor galt dies nur für Steckdosen bis 32 A,
  • Die höchst zulässige Abschaltzeit nach Tabelle 41.1 wurde angepasst. Für Gleichspannungen ab 120V und bis einschließlich 230V wurde die höchst zulässige Abschaltzeit von 5 Sekunden auf 1 Sekunde reduziert,
  • Für Steckdosen in Endstromkreisen, die für die Verwendung ortsveränderlicher Betriebsmittel vorgesehen sind, wurde bis zu einem Bemessungsstrom von 20 A auf 32 A erweitert. Die Anmerkung verweist zudem klar auf die Möglichkeiten der normativen Abweichungen durch eine Gefährdungsbeurteilung gemäß BetrSichV hin. Damit wird klar auf die Obliegenheiten der Arbeitgeber hingewiesen.
  • Ab sofort sind Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in Wohnungen mit einem Bemessungsfehlerstrom von höchstens 30mA auch bei Beleuchtungsstromkreisen vorzusehen.